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Statuten

Unter dem Namen TextRefs besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Zürich, Schweiz.

Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

Der Verein bezweckt die Förderung von Wissenschaft, Bildung, Kultur und offener digitaler Forschungsinfrastruktur durch den Aufbau, die Pflege, die Validierung, die Veröffentlichung und die langfristige Archivierung eines offenen, persistenten und maschinenlesbaren Registers für kanonische Textreferenzen und damit verbundene Metadaten.

Die Tätigkeit des Vereins dient der Allgemeinheit, insbesondere Forschenden, Lehrenden, Studierenden, Bibliotheken, Archiven, Museen, Editionsprojekten, digitalen Infrastrukturen, Gedächtnisinstitutionen und der interessierten Öffentlichkeit im In- und Ausland. Öffentlich bereitgestellte Registerdaten und Dokumentationen stehen grundsätzlich unabhängig von einer Vereinsmitgliedschaft offen.

Der Verein kann zur Erfüllung seines Zwecks insbesondere Standards, Datenmodelle, Dokumentationen, Referenzimplementierungen, persistente Identifikatoren, Datenexporte, Schulungsangebote und kuratierte Beiträge aus der Fachgemeinschaft entwickeln, prüfen, veröffentlichen und archivieren. Er kann mit öffentlichen, wissenschaftlichen und gemeinnützigen Institutionen zusammenarbeiten sowie Spenden, Förderbeiträge, Subventionen, Projektmittel und andere zweckgebundene Zuwendungen entgegennehmen.

Der Verein veröffentlicht primär Referenz-, Metadaten-, Mapping- und Provenienzinformationen. Urheberrechtlich geschützte Editionstexte, kritische Apparate, Kommentare oder Übersetzungen aus geschützten Ausgaben werden grundsätzlich nicht gehostet.

Die vom Verein veröffentlichten Registerdaten werden, soweit rechtlich möglich, als offene Daten bereitgestellt, vorzugsweise unter CC0 oder einer vergleichbaren gemeinwohlorientierten Freigabe.

Der Verein verfolgt weder Erwerbs- noch Selbsthilfezwecke. Er verfolgt keine kommerziellen Zwecke und erstrebt keinen Gewinn.

Sämtliche Mittel des Vereins sind ausschliesslich und unwiderruflich dem Vereinszweck gewidmet. Allfällige Überschüsse werden vollständig für die gemeinnützigen Zwecke des Vereins verwendet.

Eine Ausschüttung an Mitglieder, Gründerinnen, Gründer, Vorstandsmitglieder, Mitarbeitende oder ihnen nahestehende Personen ist ausgeschlossen.

Die Mitgliedschaft begründet keinen Anspruch auf exklusive Nutzung der öffentlichen Registerdaten, bevorzugte Behandlung im Curation-Prozess oder wirtschaftliche Sondervorteile.

Zur Verfolgung des Vereinszwecks verfügt der Verein insbesondere über Mitgliederbeiträge, Spenden, freiwillige Zuwendungen, Förderbeiträge, Subventionen, projektbezogene Beiträge, Erträge aus zweckkonformen Leistungen sowie sonstige rechtmässige Einnahmen.

Erträge dürfen nur der Verwirklichung des Vereinszwecks dienen. Sie dürfen nicht zur Gewinnausschüttung oder zur Begünstigung einzelner Mitglieder verwendet werden.

Die Höhe der Mitgliederbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Der Vorstand kann Beitragskategorien vorschlagen und aus wichtigen Gründen Beiträge ganz oder teilweise erlassen.

Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, welche den Zweck des Vereins unterstützen.

Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Er kann die Aufnahme ohne Angabe von Gründen ablehnen.

Art. 6 Erlöschen und Ausschluss der Mitgliedschaft

Abschnitt betitelt „Art. 6 Erlöschen und Ausschluss der Mitgliedschaft“

Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod bei natürlichen Personen, Auflösung bei juristischen Personen, Ausschluss oder Nichtbezahlung geschuldeter Mitgliederbeiträge trotz Mahnung.

Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. Er ist jeweils auf Ende eines Geschäftsjahres möglich, sofern der Vorstand nichts anderes beschliesst.

Der Vorstand kann Mitglieder ausschliessen, die den Interessen des Vereins zuwiderhandeln, den Vereinszweck verletzen, Beitragszahlungen trotz Mahnung nicht leisten oder gegen wesentliche Vereinsregeln verstossen.

Ausgeschlossene Mitglieder können innert 30 Tagen nach Mitteilung des Ausschlusses Rekurs an die Mitgliederversammlung erheben. Bis zum Entscheid der Mitgliederversammlung ruhen ihre Mitgliedschaftsrechte.

Die Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung;
  2. der Vorstand;
  3. die Revisionsstelle oder Rechnungsprüfung, sofern eine solche gewählt wird oder gesetzlich erforderlich ist.

Der Vorstand kann beratende Fachbeiräte, Arbeitsgruppen, Maintainer, Review-Gremien oder weitere Funktionen einsetzen. Diese sind keine Vereinsorgane im Sinne dieser Statuten, sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschliesst.

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Sie kann physisch, hybrid oder elektronisch durchgeführt werden, sofern die Identifikation der teilnehmenden Mitglieder und die ordnungsgemässe Beschlussfassung gewährleistet sind.

Die Einladung erfolgt mindestens 20 Tage im Voraus unter Angabe der Traktanden.

Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung wird einberufen, wenn der Vorstand dies beschliesst oder wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Traktanden verlangt.

Der Mitgliederversammlung stehen insbesondere folgende Befugnisse zu:

  1. Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung, des Jahresberichts und der Jahresrechnung;
  2. Entlastung des Vorstandes;
  3. Wahl und Abwahl der Mitglieder des Vorstandes sowie, sofern vorgesehen, der Präsidentin oder des Präsidenten;
  4. Wahl und Abwahl der Revisionsstelle oder Rechnungsprüfung, sofern eine solche vorgesehen oder gesetzlich erforderlich ist;
  5. Festsetzung der Mitgliederbeiträge;
  6. Genehmigung des Budgets, sofern die Mitgliederversammlung dies verlangt oder ein Reglement dies vorsieht;
  7. Beschlussfassung über Statutenänderungen;
  8. Beschlussfassung über Rekurse gegen Ausschlüsse;
  9. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Liquidationsergebnisses im Rahmen von Art. 21.

Art. 10 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

Abschnitt betitelt „Art. 10 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung“

Jedes Mitglied hat eine Stimme.

Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse und nimmt Wahlen mit einfachem Mehr der abgegebenen Stimmen vor, sofern Gesetz oder Statuten nichts anderes bestimmen. Enthaltungen gelten nicht als abgegebene Stimmen.

Für Statutenänderungen und die Auflösung des Vereins ist eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.

Bei Stimmengleichheit entscheidet bei Sachgeschäften die Präsidentin oder der Präsident mit Stichentscheid. Bei Wahlen entscheidet das Los, sofern die Mitgliederversammlung kein anderes Verfahren beschliesst.

Der Vorstand besteht aus mindestens drei Personen.

Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich.

Der Vorstand konstituiert sich selbst, sofern die Mitgliederversammlung nicht einzelne Funktionen direkt wählt.

Der Vorstand kann Aufgaben an einzelne Vorstandsmitglieder, Arbeitsgruppen, Fachbeiräte, Maintainer oder Dritte delegieren. Die Gesamtverantwortung verbleibt beim Vorstand.

Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und vertritt den Verein nach aussen.

Er ist insbesondere zuständig für die Umsetzung des Vereinszwecks, Finanzplanung und Mittelverwendung, Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern, Vorbereitung und Vollzug der Mitgliederversammlung, Jahresbericht, Jahresrechnung, Budget, Reglemente und Richtlinien, Kooperationen, Verträge, Fördergesuche, Daten-, Publikations- und Archivierungsgrundsätze, rechtliche Compliance sowie die Wahrung der Steuerbefreiungsvoraussetzungen.

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten zuständig, die nicht durch Gesetz oder Statuten einem anderen Organ zugewiesen sind.

Der Vorstand regelt die Zeichnungsberechtigung.

Grundsätzlich zeichnen zwei zeichnungsberechtigte Personen kollektiv zu zweien. Der Vorstand kann für bestimmte Geschäfte Einzelunterschrift, Kollektivunterschrift oder interne Kompetenzlimiten festlegen.

Für Geschäfte mit erheblicher finanzieller oder rechtlicher Tragweite ist ein Vorstandsbeschluss erforderlich.

Der Vorstand versammelt sich, sooft es die Geschäfte erfordern.

Vorstandssitzungen können physisch, hybrid, telefonisch oder elektronisch durchgeführt werden.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder teilnimmt. Er fasst seine Beschlüsse mit einfachem Mehr der teilnehmenden Mitglieder. Zirkularbeschlüsse sind zulässig, sofern kein Vorstandsmitglied mündliche Beratung verlangt.

Beschlüsse werden protokolliert.

Art. 15 Ehrenamtlichkeit, Spesen und Entschädigungen

Abschnitt betitelt „Art. 15 Ehrenamtlichkeit, Spesen und Entschädigungen“

Die Mitglieder des Vorstandes sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig.

Sie haben Anspruch auf Ersatz ihrer effektiven, notwendigen und belegten Spesen und Barauslagen.

Für besondere Leistungen können angemessene Entschädigungen ausgerichtet werden, sofern sie dem Vereinszweck dienen, marktüblich und verhältnismässig sind, budgetiert oder vom Vorstand ausdrücklich beschlossen werden, transparent dokumentiert werden und nicht zu einer verdeckten Gewinnausschüttung oder Selbstbegünstigung führen.

Betroffene Personen treten bei Beschlüssen über eigene Entschädigungen oder über Entschädigungen nahestehender Personen in den Ausstand.

Einzelheiten regelt ein Spesen- und Vergütungsreglement.

Vorstandsmitglieder, Mitglieder von Fachbeiräten, Maintainerinnen, Maintainer und weitere mit Entscheidungsbefugnissen betraute Personen legen Interessenbindungen offen, soweit diese die Tätigkeit des Vereins betreffen können.

Bei Geschäften, die sie selbst, ihnen nahestehende Personen oder von ihnen vertretene Organisationen besonders betreffen, treten sie in den Ausstand.

Der Vorstand kann ein Interessenkonfliktreglement erlassen.

Der Verein veröffentlicht die von ihm erstellten oder kuratierten Registerdaten, soweit rechtlich möglich, als offene Daten. Der Zugang zu den öffentlichen Registerdaten darf nicht von einer Vereinsmitgliedschaft abhängig gemacht werden.

Der Verein achtet bei seiner Tätigkeit auf Urheberrechte, Lizenzen, Datenbankrechte, Persönlichkeitsrechte und sonstige Rechte Dritter.

Der Vorstand regelt Einzelheiten zu Lizenzen, Datenqualität, Versionierung, Archivierung, technischen Zugangsformen, persistenten Identifikatoren, Rechteprüfung und Takedown in Reglementen oder Richtlinien.

Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

Der Vorstand führt eine dem Umfang der Tätigkeit angemessene Buchhaltung. Einnahmen, Ausgaben, zweckgebundene Mittel, Spenden, Förderbeiträge, Spesen und Entschädigungen werden nachvollziehbar dokumentiert.

Die Jahresrechnung wird der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorgelegt.

Die Mitgliederversammlung kann eine Revisionsstelle oder eine oder mehrere Personen für die Rechnungsprüfung wählen. Besteht eine gesetzliche Revisionspflicht, sorgt der Vorstand für die Wahl einer zugelassenen Revisionsstelle nach den gesetzlichen Vorgaben.

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.

Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

Der Vorstand kann Reglemente und Richtlinien erlassen, insbesondere zu Organisation, Kompetenzordnung, Spesen und Vergütungen, Interessenkonflikten, Daten-Governance, Review, Rechteprüfung, Takedown, Datenschutz, Informationssicherheit und Zusammenarbeit mit Partnerinstitutionen.

Reglemente dürfen den Statuten nicht widersprechen.

Die Auflösung des Vereins kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

Bei Auflösung des Vereins sind Gewinn und Kapital einer wegen gemeinnütziger oder öffentlicher Zwecksetzung steuerbefreiten juristischen Person mit Sitz in der Schweiz und gleicher oder ähnlicher Zwecksetzung zuzuwenden.

Eine Verteilung unter die Mitglieder ist ausgeschlossen.

Diese Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom [Datum] angenommen und treten sofort in Kraft.

Ort, Datum: Zürich, [Datum]

Für die Gründungsversammlung:

Präsidentin/Präsident: ___________________________

Protokollführerin/Protokollführer: ___________________________